Stand: 01.02.2017
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Entwicklung, Erstellung und den Erwerb sowie die Einräumung von Rechten an einer Individualsoftware (in der Folge kurz: Softwarelösung). Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, soweit sie von diesen AGB oder von westSite schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen abweichen, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.
1.2 Diese AGB gelten bis zur Herausgabe neuer AGB durch westSite auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese AGB zustande kommen.
2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen westSite und dem Kunden ist der jeweilige Auftrag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Grundlage von Aufträgen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft), die westSite entgeltlich aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Die Umsetzung der auftragsgegenständlichen Leistungen wird im Folgenden kurz „Projekt“ bezeichnet.
2.2 Diese Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft) ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungs- oder Erweiterungswünsche können die vereinbarten Termine verzögern und berechtigen westSite zur gesonderten Verrechnung des daraus resultierenden Mehraufwands.
2.3 westSite warnt und weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das Erstellen von Softwareprogrammen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. westSite kann daher bei von ihr erstellten Software-Produkten nur in eingeschränktem Ausmaß Gewähr leisten (siehe § 15).
2.4 Mit Vertragsunterzeichnung bzw Auftragserteilung erklärt der Kunde, dass die vertragsgegenständliche Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die in Auftrag gegebenen Leistungen sowie der geplante Leistungsumfang der Softwarelösung seinen Anforderungen entsprechen. Leistungen, die vor einer genaueren Definition, ohne eine solche oder darüber hinaus erfolgen sowie Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung als „variabel“ gekennzeichnet sind, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet.
2.5 Werbeaussendungen, Prospektmaterial und sonstige allgemeine Produktinformationen (zum Beispiel auf der Website von westSite) sind – sofern sie nicht von westSite schriftlich bestätigt werden – unverbindlich.
2.6 Von Angestellten oder Beauftragten von westSite gemachte Zusicherungen sind unerheblich, soweit sie nicht von dieser schriftlich bestätigt werden. Insbesondere bietet westSite folgende Leistungen an:
2.6.1 Entwicklung und Erstellung, insbesondere Programmierung von Softwarelösungen (einschließlich Websites);
2.6.2 Einräumung von Werknutzungsbewilligungen oder im ausdrücklich vereinbarten Einzelfall Einräumung von ausschließlichen Werknutzungsrechten an der Softwarelösung;
2.6.3 die Installation und Parametrisierung der Softwarelösung sowie die Anbindung der Softwarelösung an vom Kunden angegebene Schnittstellen;
2.6.4 Mitwirkung bei der Inbetriebnahme der Softwarelösung (Einführungsunterstützung);
2.6.5 die Lieferung einer Dokumentation für die Softwarelösung;
2.6.6 die Erbringung von Schulungsdienstleistungen;
2.6.7 die Erstellung von Leistungsbeschreibungen (Pflichtenheften) zur näheren Präzisierung der Projektleistungen im Zuge der Planungsphase durch westSite;
2.6.8 Software-Wartung;
2.6.9 Datenbankaufbau;
2.6.10 Dienstleistung der Datenveredelung;
2.6.11 die Kreation und Erstellung von Logos und Schriftzügen;
2.6.12 Sonstige Dienstleistungen.
2.7 Die Angebote von westSite sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von westSite als angenommen.
2.8 Es wird einvernehmlich festgestellt, dass jeder Auftrag mit den davon erfassten Leistungen als freier Dienstvertrag - und nicht etwa teilweise als Werkvertrag – anzusehen ist.
3.1 Bei der von westSite als Lizenzgeber dem Kunden in der zum Vertragsabschluss jeweils eigens entwickelten, erstellten und überlassenen Softwarelösung handelt es sich um Individual-Software, welche nach individuellen Bedürfnissen des Kunden aufgrund einer Leistungsbeschreibung entwickelt und programmiert wurde. Mit Bestellung bestätigt der Kunde die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Softwarelösung. Mündliche Aussagen sind nur dann Bestandteil des Lieferumfangs, wenn sie von westSite schriftlich bestätigt werden.
3.2 Die Softwarelösung ist geistiges Eigentum von westSite, was unabhängig von einer Mitwirkung des Kunden sowie unabhängig bestehender oder künftiger Gesetzgebung und Rechtsprechung einvernehmlich anerkannt wird. Die Rechte des Kunden an der Softwarelösung bestimmen sich ausschließlich nach dem jeweiligen Auftrag.
3.3 Soweit nicht im Einzelnen anderes vereinbart ist, erhält der Kunde im Fall der Einräumung einer Werknutzungsbewilligung nach vollständiger Bezahlung der gesamten Auftragssumme das nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht, die Softwarelösung nach Maßgabe dieser AGB unter Einhaltung der von westSite übergebenen Betriebsanleitung am vereinbarten Aufstellungsort zu benützen (Werknutzungsbewilligung). Wird nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart, so gilt eine Werknutzungsbewilligung (siehe unten §§ 11ff) als erteilt. Soweit wiederum im Einzelnen nicht anderes vereinbart ist, erhält der Kunde im Fall der ausdrücklichen und schriftlichen Einräumung eines Werknutzungsrechts erst nach vollständiger Bezahlung der gesamten Auftragssumme das ausschließliche, geografisch und zeitlich unbegrenzte Recht, die Softwarelösung nach Maßgabe dieser AGB unter Einhaltung der von westSite übergebenen Betriebsanleitung auf alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen (Werknutzungsrecht). Die Einräumung eines Werknutzungsrechts hindert westSite jedoch in keinem Fall daran, Bearbeitungen an der Softwarelösung zum Zweck der Entwicklung einer neuen Software, an der westSite sämtliche Rechte exklusiv hält, vorzunehmen. Im Fall der Einräumung eines Werknutzungsrechts wird westSite den vollständigen, kommentierten Source-Code der Softwarelösung und die Entwicklungsdokumentation auf CD-ROM, USB-Festplatte oder einem ähnlichen Speichermedium an den Kunden übergeben.
3.4 Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden Projekte zweistufig durchgeführt. Der Kunde hat westSite ein schriftliches Lastenheft zu übergeben, welches neben den grundsätzlichen Anforderungen an die Softwarelösung und deren Implementierung auch die beim Kunden vorhandene Systemumgebung beschreibt. In einer ersten Phase (vgl dazu unten § 4) wird westSite
3.4.1 die Systemumgebung des Kunden auf ihre Tauglichkeit für das Projekt analysieren und
3.4.2 eine Leistungsbeschreibung erstellen, die eine genaue Beschreibung des Projekts enthält und als technisches Dokument zur Umsetzung des Projektes geeignet sein muss (Pflichtenheft). Nach Abnahme des Pflichtenhefts folgt in einer zweiten Phase die Umsetzung nach dessen Spezifikationen.
3.5 Mit dem Erwerb einer Softwarelösung kann die Bestellung von Updates der Software verbunden werden. westSite stellt zum von ihr festgelegten Termin auf Wunsch dem Kunden die Updates kostenpflichtig zur Verfügung. Für allenfalls notwendige Erweiterungen der Hardware oder des Betriebssystems hat der Kunde auf eigene Kosten und Verantwortung zu sorgen. Die Neuerungen werden systematisch dokumentiert. Updates können zum jeweils von westSite verlautbarten Preis erworben werden.
3.6 Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mit der Einräumung einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts an der Softwarelösung nicht automatisch eine Nutzungsbefugnis an einem darin integrierten Logo und/oder Schriftzug verbunden ist. Die Lizenz zur Entnahme (Vervielfältigung) von Logos und/oder Schriftzügen aus Softwarelösungen von westSite sowie zur anderweitigen Verwendung (zB auf Briefpapier, Website, Werbematerialien), auch in Abänderungen, ist vom Kunden separat zu erwerben (kurz: Logo-Lizenz; siehe unten § 5.14).
4.1 Vor der Entwicklung und Erstellung, insbesondere der Programmierung und der Implementierung der Softwarelösung, werden der Kunde und westSite eine Planungsphase nach den Vorgaben eines Zeitschemas für die Umsetzung der verschiedenen Teile des Projekts (Milestone-Plan) durchführen, um die näheren technischen, kommerziellen und zeitlichen Modalitäten des Projekts bindend festzulegen.
4.2 westSite wird im Rahmen der Planungsphase ein umfassendes Pflichtenheft zur Leistungsbeschreibung erstellen. Dieses umfasst zum einen eine Feinspezifikation der Softwarelösung und der Programmierungen sowie eine genaue und vollständige Beschreibung der Softwarelösung nach Umsetzung des Projekts und Implementierung beim Kunden. Zum anderen umfasst das Pflichtenheft ein genaues Ablaufschema, welches den Weg zur Umsetzung des Projekts beschreibt.
4.3 Das Pflichtenheft wird von westSite nach dem Stand der Technik erstellt und umfasst insbesondere folgende Bereiche:
4.3.1 Ziele/Nicht-Ziele,
4.3.2 Technische Spezifikationen,
4.3.3 Funktionale Spezifikationen,
4.3.4 Performance,
4.3.5 Schnittstellenanbindung,
4.3.6 Implementierungsplan.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die westSite zur Evaluierung der Systemumgebung anfordert. Nach gemeinsamer Abstimmung werden der Kunde und westSite die gemäß der Evaluierung notwendige Systemumgebung in einem gesonderten Dokument, welches dem Pflichtenheft anzuschließen ist, festlegen. Für eine allfällige Anpassung der Systemumgebung ist der Kunde zuständig; soweit westSite in diesem Zusammenhang Leistungen erbringen soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
4.5 Nach Fertigstellung ist das Pflichtenheft in gemeinsamen Arbeitssitzungen abzunehmen und abzuzeichnen. Es wird nach Abnahme Teil der Leistungsbeschreibung und zu einem integrierten Bestandteil des Auftrags bzw Vertrags. Soweit westSite mit der Fertigstellung des abnahmefähigen Pflichtenhefts in Verzug gerät, ist der Kunde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist – zumindest aber drei Monate – zum Rücktritt berechtigt; Fristsetzung und Rücktritt sind mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären. Bis zum Rücktritt erbrachte Leistungen von westSite sind vom Kunden zu vergüten.
4.6 Aufgabe der Planungsphase ist es auch, die ins Auge gefasste zeitliche Abwicklung des Projekts, wie sich aus dem Milestone-Plan ergibt, zu verifizieren und allfällige notwendige Anpassungen des Milestone-Plans in gemeinsamer Abstimmung und in beiderseitigem Einverständnis festzulegen.
5.1 Die Höhe des Entgelts wird in der jeweils gültigen Honorarrichtlinie bzw Preisliste von westSite ausgewiesen und versteht sich exklusive Umsatzsteuer. Mit Vertragsabschluss bestätigt der Kunde deren Kenntnis und Angemessenheit. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw -stelle von westSite. Die Kosten von Programmträgern (zB Compact Disks, USB-Stick), gedruckten Schulungsunterlagen oder dergleichen werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.2 Kostenvoranschläge von westSite sind stets unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird westSite den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die angezeigte Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen schriftlich widerspricht. Für Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich, wobei diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden können.
5.3 Kostenvoranschläge von westSite sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Honorar wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt wird.
5.4 Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden gemäß der jeweils gültigen Honorarrichtlinie von westSite in Rechnung gestellt.
5.5 Der Honoraranspruch von westSite entsteht für jede einzelne erbrachte Leistung. Dies gilt auch für alle Leistungen, die aus einem von westSite nicht zu vertretenden Grund nicht zur bestimmungsgemäßen Umsetzung gelangen. Alle auftragsbezogenen Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
5.6 Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise sind verbindlich bis zum „Gültig bis“-Datum der Leistungsbeschreibung. Danach ist westSite berechtigt, eingetretene Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw sonstige Kosten und Abgaben zu berücksichtigen. Die neuen Preise müssen dem Kunden mindestens einen Monat vor ihrer erstmaligen Anwendung bekannt gegeben werden. Solche Erhöhungen gelten vom Kunden von Vornherein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
5.7 westSite ist jederzeit berechtigt, sowohl für das vereinbarte Entgelt als auch für Barauslagen Akontozahlungen zu verlangen. Für Barauslagen sind angemessene Akontozahlungen jedenfalls mit Auftragserteilung fällig.
5.8 westSite ist berechtigt, Leistungen monatsweise abzurechnen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw Programm-Module umfassen, ist westSite berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw Teilrechnungen zu legen.
5.9 Rechnungen sind ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Im Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei Verzug auch nur einer einzigen Ratenzahlung Terminsverlust ein.
5.10 Bei Verzug ist westSite berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 352 Unternehmensgesetzbuch (UGB) zu verlangen. Bei Überschreiten des Zahlungsziels behält es sich westSite vor, Mahngebühren in der Höhe von EUR 10,00 netto für jede Mahnung zu verrechnen.
5.11 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw Vertragserfüllung durch westSite. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt westSite, die laufenden Arbeiten binnen einer Woche nach schriftlichem Hinweis einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnausfall sind vom Kunden zu tragen.
5.12 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, berechtigt dies westSite, für noch ausstehende Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen.
5.13 Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung das jeweils von westSite eingeräumte Werknutzungsrecht oder die Werknutzungsbewilligung (vgl dazu auch oben § 3.3).
5.14 Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung der separaten Logo-Lizenz (siehe oben § 3.6) das Recht zur Entnahme (Vervielfältigung) von Logos und/oder Schriftzügen aus der Softwarelösung von westSite sowie das Recht, diese anderweitig auch separiert von der Softwarelösung (zB auf Briefpapier, Website, Werbematerialien) zu verwenden.
5.15 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an westSite direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen, so werden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf allfällige Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
5.16 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur bei schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
6.1 Für die erfolgreiche Umsetzung des Projektes ist eine der Größe und Komplexität der Aufgabenstellung angemessene Projektorganisation sowie ein entsprechendes Projektmanagement seitens beider Vertragspartner unbedingte Voraussetzung.
6.2 Der Umfang und Inhalt von Dienstleistungen von westSite werden in der Leistungsbeschreibung definiert. Ohne besondere Abreden ist der Kunde alleine dafür verantwortlich, dass er den gesamten Inhalt bzw Daten der Softwarelösung beistellt und zuvor sorgfältig recherchiert und auf seine Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit prüft.
6.3 westSite wird die Leistungen in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erbringen. westSite und der Kunde benennen je einen Projektleiter, die gemeinsam folgende Parameter festlegen:
6.3.1 Häufigkeit, Dauer und Teilnehmerkreis von Projektbesprechungen;
6.3.2 Detaillierungsgrad von Projektplänen und Projektcontrolling;
6.3.3 Regeln für Erstellung und Genehmigung von Besprechungsprotokollen.
6.4 Der Kunde ist gehalten, soweit es in seiner Macht liegt, Projektkontinuität sicherzustellen, das heißt insbesondere nicht ständig die im Projekt arbeitenden Mitarbeiter zu wechseln.
6.5 Der Kunde und westSite sind verpflichtet, einander gegenseitig über Umstände gleich welcher Art, die den Projektfortschritt wesentlich behindern, unverzüglich zu informieren. Das gilt unabhängig davon, ob sie im jeweils eigenen Verantwortungsbereich, beim anderen Vertragspartner oder bei Dritten liegen. Die Projektleiter werden in einem solchen Fall einvernehmlich über zweckmäßige Maßnahmen entscheiden, um dem ursprünglichen Projektziel so nahe wie möglich zu kommen.
6.6 Soweit westSite der Ansicht ist, dass die vorliegende Projektmanagementstruktur nicht ordnungsgemäß umgesetzt ist bzw der Kunde die ihm im Rahmen des Projektmanagements zugewiesenen Aufgaben nicht vereinbarungsgemäß erfüllt, so hat westSite dies umgehend mitzuteilen. Auf einen Mangel der Umsetzung der Projektmanagementstruktur oder allfällige Versäumnisse des Kunden in diesem Zusammenhang kann sich westSite nur dann berufen, wenn diese Mängel bzw Versäumnisse ausreichend spezifiziert unter Angabe der ihrer Ansicht nach vom Kunden zu erbringenden Handlungen schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist gerügt wurden.
6.7 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht zur Verfügung stellt.
6.8 Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass bei den durch die Projektleiter festgelegten Terminen, an den Standorten des Kunden, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Testdaten zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde erbringt diese Mitwirkung auf eigene Kosten.
6.9 westSite führt Tests auf ihren Testservern durch. Echtsysteme können sowohl bei westSite auf einem vom Kunden zur Verfügung gestellten Server als auch in den Räumlichkeiten des Kunden aufgesetzt werden. Für den Fall, dass der Kunde westSite auch mit Lieferung von Hardware, Betriebssystemen oder dergleichen beauftragt, wird darüber ein eigener Vertrag abgeschlossen bzw eine eigene Leistungsbeschreibung erstellt.
6.10 Für den Fall, dass der Kunde Hardware, Betriebssysteme oder dergleichen von Dritten bezieht, wird westSite über Aufforderung eine Beurteilung der grundsätzlichen Eignung dieser Einrichtungen für die angestrebten Ziele abgeben. Leistungen wie etwa Aufwand für Tests, Einrichtungsarbeiten an diesen Einrichtungen des Kunden und dergleichen werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, wenn sie nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind.
6.11 In beiden Fällen wird der Kunde Kosten und Risiken für den laufenden Betrieb der Einrichtungen selbst tragen, dazu gehören auch technisch und organisatorisch angemessene Datensicherung, Schutz gegen unberechtigte Zugriffe und Virenbefall.
6.12 westSite wird dem Kunden Ausarbeitungen zur Abnahme stellen, insbesondere Protokolle und schriftliche Ausarbeitungen der Grob- oder Detail-Spezifikation. Die Termine für Stellung und Prüfung dieser Dokumente werden von den beiden Projektleitern gemeinsam festgelegt. Falls sich die Abnahme ohne Verschulden von westSite über die vereinbarten Termine hinaus verzögert, haftet westSite nicht für den daraus resultierenden Terminverzug. Weiters kann westSite Ausarbeitungen, zu denen binnen zwei Wochen ab Stellung zur Abnahme keine begründete Mängelrüge erfolgt, als (teil-) abgenommen betrachten und den nächsten Projektschritten zugrunde legen.
6.13 Spätere Änderungswünsche oder Änderungen der Vorgaben, die nach Abschluss der Spezifikation bzw Freigabe der Ausarbeitungen vom Kunden bekannt gegeben werden, können die vereinbarten Termine verzögern und verursachen Mehraufwand. Deshalb werden solche Änderungswünsche von westSite hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Qualität, Aufwand und Termine überprüft. Der Aufwand für die Prüfung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls der Änderungswunsch durchführbar ist, wird das Ergebnis dem Kunden als Änderungs- oder Zusatzangebot übermittelt. Bis zur Beauftragung wird das Projekt nach den alten Vorgaben fortgeführt. Erfordern ständige Ergänzungs- und Änderungswünsche des Kunden eine fortdauernde Projektarbeit durch westSite, so gelten Teilabnahmen als Endabnahme der jeweiligen Softwareteillösung. Eine solche Teilabnahme gilt spätestens mit der Inbetriebnahme der bis dahin erarbeiteten Software(teil)lösung als erfolgt.
6.14 Dienstleistungen, die westSite über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des Kunden erbringt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Stundensätzen von westSite abgerechnet.
6.15 Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit von westSite erbracht. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Kunden eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist in der Leistungsbeschreibung definiert.
6.16 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist in der Leistungsbeschreibung definiert.
7.1 Individuell erstellte Softwarelösungen bzw Programmadaptierungen bedürfen einer Abnahme spätestens sechs Wochen ab Lieferung durch westSite. Die einzelnen Teile und dafür vorgesehenen Termine werden von den Projektleitern festgelegt, die (Teil-)Abnahme wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß Auftrag mittels der vom Kunden zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Kunde den Zeitraum von sechs Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Softwarelösung mit dem Enddatum des genannten Zeitraums als abgenommen. Bei Einsatz der Softwarelösung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Softwarelösung jedenfalls als abgenommen. Gleichermaßen gilt die Inbetriebnahme einer Softwareteillösung als Abnahme (vgl. oben § 6.13). Die Zahlung von Rechnungen gilt ebenso als (Teil-)Abnahme.
7.2 Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert umgehend westSite schriftlich zu melden, die um ehest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, dh dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
8.1 Damit westSite im Gewährleistungsfall oder für sonstige Hilfestellung den Kunden rasch unterstützen kann, kann ein Fernwartungszugang eingerichtet werden. Jeder Vertragspartner trägt die dafür in seinen Räumlichkeiten entstehenden Kosten (für Hardware, Software, Telefonleitungen etc) selbst. Die beiden Projektleiter entscheiden gemeinsam über den technischen Lösungsweg und die relevanten Sicherheitsaspekte.
8.2 Es steht dem Kunden frei, den Zugang zur Fernwartung einzuschränken, zB auf bestimmte Tageszeiten, bestimmte Mitarbeiter von westSite oder nach sonstigen Kriterien.
8.3 Entsteht westSite durch eine vom Kunden zu vertretende Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs ein Nachteil oder Mehraufwand, so kann dem Kunden der Mehraufwand gesondert verrechnet werden. Für allfällige Schäden aus der Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs haftet westSite nicht.
8.4 Nach Start des Echtbetriebs kann eine weitere Betreuung durch Software-Wartung und Support erfolgen. Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe in den Support und die Details der Abwicklung dieser Übergabe legen die Projektleiter gemeinsam fest. Über die Software-Wartung und den Umfang der von westSite in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen wird ein eigener Software-Wartungsvertrag abgeschlossen.
9.1 westSite ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
9.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von westSite angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten, Daten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierten Leistungsbeschreibungen und Ausarbeitungen zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
9.3 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw zur Verfügung gestellte Daten oder sonstige Unterlagen entstehen, sind von westSite nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von westSite führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
9.4 Unvorhersehbare, unerwartete Ereignisse, wie zB höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, gestatten beiden Vertragspartnern die Neufestsetzung von Terminen.
9.5 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von westSite ist der Kunde berechtigt, unter angemessener, mindestens jedoch drei monatiger Nachfristsetzung mit eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird. Ein Rücktritt von bereits erbrachten Teillieferungen und -leistungen ist jedoch ausgeschlossen.
10.1 Bei der von westSite als Lizenzgeber dem Kunden zur Verfügung gestellten Softwarelösung handelt es sich um eine Individual-Software, welche nach individuellen Bedürfnissen des Kunden (in der Regel aufgrund der Leistungsbeschreibung anhand des Pflichtenhefts) entwickelt und programmiert wurde. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Softwarelösung werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzungsberechtigung hinaus erworben.
10.2 Die Rechte des Kunden an der Softwarelösung bestimmen sich ausschließlich nach dem jeweiligen Auftrag (Werknutzungsrecht, Werknutzungsbewilligung).
10.3 Soweit die Softwarelösung auch Schnittstellen zu fremden Computerprogrammen, insbesondere Open Source Software, enthält, wird festgehalten, dass diese nicht Teil der Softwarelösung sind. Jegliche Haftung für Mängel von über Schnittstellen verbundene Computerprogramme Dritter ist ausgeschlossen (siehe auch § 15.5 und § 17.4).
11.1 Im Falle der Einräumung einer bloßen Werknutzungsbewilligung darf der Kunde die gelieferte Softwarelösung vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für deren Benutzung notwendig ist und sämtliche Lizenzbestimmungen eingehalten werden. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Software-Installationen vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Softwarelösung in den Arbeitsspeicher. Ein Einspeisen der gelieferten Softwarelösung in ein Netzwerk oder ein sonstiges Mehrstationen-Rechensystem darf nur nach Maßgabe des § 12 erfolgen.
11.2 Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Softwarelösung zu kennzeichnen.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Softwarelösung sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.
11.4 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Benutzerhandbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Allenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind ausschließlich über westSite zu beziehen.
12.1 Der Kunde darf die Softwarelösung auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die jeweils verwendete Hardware zur Nutzung der Softwarelösung geeignet sein muss. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Softwarelösung aus der bisher verwendeten Hardware löschen.
12.2 Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Softwarelösung auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Softwarelizenzen erwerben.
12.3 Der Einsatz der überlassenen Softwarelösung innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Softwarelösung geschaffen wird. Möchte der Kunde die Softwarelösung innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstationen-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden. Andernfalls benötigt er für jeden einzelnen Arbeitsplatz, von welchem aus eine Nutzung der gelieferten Softwarelösung möglich ist, und für jede sonstige Schnittstelle in der Softwarelösung eine eigene Lizenz.
12.4 Die Einschränkungen dieses § 12 gelten für den Kunden nur, wenn ihm von westSite lediglich eine Werknutzungsbewilligung und kein ausschließliches Werknutzungsrecht (vgl oben § 3.3) eingeräumt wurde.
Der Kunde darf die Softwarelösung einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials weder an Dritte veräußern oder auf sonstige Weise entgeltlich oder unentgeltlich überlassen, insbesondere nicht verschenken, vermieten oder verleihen, wenn ihm von westSite lediglich eine Werknutzungsbewilligung und kein ausschließliches Werknutzungsrecht (vgl oben § 3.3) eingeräumt wurde. Die Benutzung der Softwarelösung durch Arbeitnehmer des Kunden im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs wird dadurch nicht berührt.
14.1 Die Übersetzung des dem Kunden überlassenen Programmcodes in seine Codeform (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Softwarelösung (Reverse-Engineering) sind zulässig,
14.1.1 soweit dies unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten;
14.1.2 soweit dies ausschließlich von westSite selbst vorgenommen wird (siehe § 14.4);
14.1.3 soweit die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen noch nicht veröffentlicht wurden oder sonstwie zugänglich sind und
14.1.4 soweit sich dies auf jene Teile der Softwarelösung beschränkt, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
14.2 Die nach § 14.1 geschaffenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Computer-programms verwendet werden. Diese Informationen dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Computerprogramms zwingend notwendig ist. Die Verwendung dieser Informationen für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines anderen Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht sowie sonstige Schutzrechte der westSite verletzende Handlungen, ist strikt untersagt.
14.3 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur soweit zulässig, als durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programm-nutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast. § 20 der vorliegenden AGB (Eigentumsvorbehalt) ist besonders zu berücksichtigen.
14.4 Sämtliche vorgenannten Handlungen sind nur aus gewerblichen Gründen zulässig. Sie dürfen überdies nur dann einem Dritten überlassen werden, wenn westSite die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. westSite ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen.
14.5 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
15.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme (vgl oben § 7). Innerhalb dieser Frist geltend gemachte Mängel der gelieferten Softwarelösung, einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen, werden bei ordnungsgemäßer Mängelrüge des Kunden gemäß § 16 innerhalb zweier Monate ab Mängelrüge von westSite behoben. Dies geschieht nach Wahl von westSite durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bekanntwerdende Mängel (zum Beispiel Fehler, Sicherheitslücken) wird keine Haftung übernommen.
15.2 Sofern die Softwarelösung zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an westSite zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hiefür anfallenden Transportkosten.
15.3 westSite ist berechtigt, Fehlerdiagnosen durchzuführen. Für mit der Auswahl der Softwarelösung zusammenhängende Mängel und nicht reproduzierbare Mängel besteht keine Gewährleistung.
15.4 Ansprüche auf Zahlungsminderung bzw auf Wandlung stehen dem Kunden nur zu, wenn die Versuche von westSite, die Mängel zu beheben, auch nach zwei Monaten fehlgeschlagen sind.
15.5 westSite übernimmt keine Gewährleistung für mit der Softwarelösung verlinkte Computerprogramme Dritter.
16.1 Der Kunde wird die gelieferte Softwarelösung einschließlich der Dokumentation innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit der Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen westSite innerhalb weiterer drei Werktage mittels eingeschriebenen Briefs angezeigt werden. Die Mängelrüge muss eine konkrete, bestmöglich detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
16.2 Mängel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Anforderungen an die Mängelanzeige gerügt werden. § 15 bleibt davon unberührt.
16.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Softwarelösung als genehmigt. Mit unbedingter bzw uneingeschränkter Abnahme (siehe oben § 7), insbesondere auch der fingierten Abnahme gemäß § 7.2, bestätigt der Kunde die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme.
17.1 Für allfällige Schäden wird jegliche Haftung von westSite einvernehmlich ausgeschlossen, sofern westSite bei der Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten nicht Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden (zB Sach- oder Personenschäden). Das Recht des Kunden auf Gewährleistung bleibt nach Maßgabe des § 15 unberührt.
17.2 Der Kunde sorgt nach einer allfällig besonders vereinbarten Einschulung für die Kenntnis und Einhaltung von Betriebsanleitungen selbst. Bei eigenmächtigen Änderungen der Softwarelösung durch den Kunden oder Dritte übernimmt westSite keinerlei Gewährleistung oder Haftung. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von westSite gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
17.3 Ferner übernimmt westSite insbesondere keine Haftung für Fehler, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Hardware, Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter oder auf die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger und dergleichen oder auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für den Verlust von Daten übernimmt westSite keine wie immer geartete Haftung. Weiters haftet westSite nicht für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter.
17.4 westSite übernimmt keine Haftung für über die Softwarelösung dynamisch gelinkte Bibliotheken von Drittanbietern, die vom Kunden genutzt werden. Weiters übernimmt westSite keine Haftung, dass Module der Softwarelösung mit anderen Versionen (zB Software-Updates) von Computerprogrammen Dritter korrekt lauffähig sind. westSite übernimmt überdies keine wie immer geartete Haftung für mit der Softwarelösung verlinkte Computerprogramme Dritter.
17.5 Eine allfällige Haftung von westSite wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss, jedenfalls auf das Auftragsentgelt.
17.6 Insoweit westSite entgegen § 17.1 doch eine Schadenersatzpflicht trifft, ist westSite berechtigt, sich dadurch von allen Ansprüchen zu befreien, dass dem Kunden alle Ansprüche der westSite gegenüber einem Haftpflichtversicherer an den Kunden abgetreten werden.
Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung sämtlicher Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinweisen.
19.1 Wurde die überlassene Softwarelösung speziell an die Hardware des Kunden angepasst, ist der Kunde auch verpflichtet, westSite einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde die betreffende Softwarelösung innerhalb eines Netzwerks einsetzen möchte.
19.2 Der Kunde ist in jedem Fall dazu verpflichtet, westSite die Dekompilierung sowie jede Programmänderung, insbesondere die Entfernung eines Kopierschutzes oder einer ähnlichen Schutzroutine aus dem Programmcode, im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendigen Voraussetzungen (vgl. § 13) muss der Kunde möglichst genau beschreiben. Diese Beschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung dieser Voraussetzungen, wie zB die aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung. Die Durchführung derartiger Maßnahmen ohne vorhergehende Information ist unzulässig.
19.3 Die Informationspflichten dieses § 19 gelten für den Kunden nur, wenn ihm von westSite lediglich eine Werknutzungsbewilligung und kein ausschließliches Werknutzungsrecht (vgl. oben § 3.3) eingeräumt wurde.
20.1 westSite behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Softwarelösung bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Wechsel bis zu dessen Einlösung. Bis zur vollständigen Bezahlung werden nur mit dem Zahlungsziel befristete Lizenzen vergeben. Eine allfällige Fristverlängerung hat der Kunde vor Ablauf der Frist bei westSite zu erwirken. Der Ablauf der befristeten Lizenz aufgrund einer nicht termingerechten Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis lässt die vollständige Zahlungspflicht des Kunden unberührt.
20.2 Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch westSite nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, westSite teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von westSite erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn westSite hiefür ihre schriftliche Zustimmung erteilt. Auch E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis.
22.1 westSite verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten. Beide Vertragspartner verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche interne Informationen und Daten des anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
22.2 Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl Anwender und dergleichen) hinausgeht, erfordert die nachweisliche Zustimmung des anderen Vertragspartners.
22.3 Die vertragliche Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten berufsmäßigen Parteienvertreter, insbesondere in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kunden (zum Beispiel Honorarklage), soweit dies zur Wahrung der Rechte von westSite erforderlich ist.
22.4 Unbeschadet dieser Verschwiegenheitspflicht ist westSite bis auf schriftlichen Widerruf berechtigt, den Kunden sowie allenfalls eine Kurzbeschreibung der für ihn erbrachten Leistung in deren Referenzliste aufzunehmen und diese Angaben für Werbe- und Präsentationszwecke auf jegliche lautere Art, insbesondere auch im Internet, zu verwenden.
22.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gegen Forderungen von westSite aufzurechnen oder Zahlungen unter Berufung auf Mängel zurückzuhalten.
22.2 Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten oder diese AGB Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, die das von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Ziel bestmöglich erreicht.
22.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist A-6020 Innsbruck. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Rom I. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen im Ausland gilt jeweils die für westSite günstigere Norm.
22.4 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen.
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